Schriftliche Einwilligung zur Bekanntgabe
F05010308• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BbodSchG)
Formularangaben
Eingabe: Bitte laden Sie hier eine schriftliche Einwilligung hoch, welche angibt, dass Sie zur Bekanntgabe nach § 4 Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW) einverstanden sind.
Ausgabe: Schriftliche Einwilligung zur Bekanntgabe
Ausgabe: Schriftliche Einwilligung zur Bekanntgabe
Eingabe: Sachverständige, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz öffentlich bekannt gegeben. Entsprechendes gilt für Sachverständige, die nach § 2 Abs. 4 einen Antrag auf Bestätigung gestellt haben. Die Bekanntgabe wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Daneben oder an Stelle dessen kann eine Veröffentlichung im Internet erfolgen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden