Prüfungszeugnis über den pharmazeutischen Teil
F05010396• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 1, §2, §4 Bundesapothekerordnung (BApO)
Formularangaben
Eingabe: Bitte beachten Sie: Das Prüfungszeugnis muss zusätzlich in Form einer beglaubigten Kopie auf dem Postweg nachgereicht werden.
Bitte laden Sie hier eine Kopie Ihres Prüfungszeugnisses über den pharmazeutischen Teil hoch.
Bitte beachten Sie, dass das maximal zulässige Datenvolumen von 20MB nicht überschritten werden darf. Akzeptierte Dateiformate sind JPG, PNG und PDF.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden