Anzahl Gutachten Gerichte und Staatsanwaltschaften
F05010405• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 36 Gewerbeordnung (GewO)
Formularangaben
Eingabe: für Gerichte und Staatsanwaltschaften
Ausgabe: Angabe über Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften
Ausgabe: Angabe über Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden