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Hinweis Psychotherapeut

F05010410 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapie kann Ihnen die Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut*in erteilt werden. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf der/des Psychologischen Psychotherapeut*in in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden