Hinweis Psychotherapeut
F05010410• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV)
Formularangaben
Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychologische Psychotherapie kann Ihnen die Approbation als Psychologische/r Psychotherapeut*in erteilt werden. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf der/des Psychologischen Psychotherapeut*in in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden