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Hinweis Führungszeugnis (Podologe)

F05010601 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 1 Absatz 1 Podologengesetz (PodG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Für die Erteilung der Berufsbezeichnung "Podologin/Podologe" wird ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG benötigt. Für die Beantragung des Führungszeugnisses benötigen Sie die Bestätigung der Behörde, um die Voraussetzung der Erteilung eines Führungszeugnisses der Belegart OE zu bestätigen. Nach Abschluss und Bearbeitung dieses Antrags erhalten Sie nachgelagert die Bestätigung für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage beim Meldeamt. Bitte stellen Sie zeitnah bei Ihrer zuständigen Meldebehörde einen Antrag auf Ausstellung eines erweiterten Führungszeugnisses der „Belegart OE“ und legen dieses Schreiben dort vor. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, das Führungszeugnis online über das Portal des Bundesamtes für Justiz zu beantragen. Sollten Sie - neben der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer EU-Mitgliedstaaten besitzen, so sind diese anzugeben. In diesem Fall wird ein erweitertes europäisches Führungszeugnis erteilt.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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