Fachbezogene Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 SV-VO
F05010887• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018; § 13 Abs. 1 SV-VO
Formularangaben
Eingabe: Hinweis: Die fachbezogene Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 SV-VO kann nachgewiesen werden durch eine Objektliste, mindestens drei anspruchsvollen Brandschutzkonzepten und eine Bescheinigung des/der Arbeitgeber*in oder des/der Auftraggeber*in, aus der hervorgeht, dass der/die Antragsteller*in das jeweilige Bauvorhaben während der Ausführungsphase verantwortlich betreut hat.
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Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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