Arbeitsbereich Psychotherapie
F05011058• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 3 Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
Formularangaben
Eingabe: Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie diagnostizieren und behandeln psychische, psychosomatische, entwicklungsbedingte und neurologische Störungen und Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen in den oben genannten Bereichen. Bitte wählen Sie einen entsprechenden Bereich.
Technische Beschreibung
001 = Fachpraxis, 002 = Klinik, 003 = Erziehungsheime und Jugendwohnheime, 004 = Medizinische Forschung und Lehre
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden