Auswahl Prüfungsvoraussetzungen
F05011736• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 8 (1) Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ in Nordrhein-Westfalen; y § 2 GFABPrV; § 11 GFABPrV
Formularangaben
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Ausgabe: Prüfungsvoraussetzung
Ausgabe: Prüfungsvoraussetzung
Eingabe: Hinweis: Sechs Monate der nachzuweisenden Berufspraxis müssen in Aufgabenbereichen geleistet worden sein, die wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben einer Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung haben
Technische Beschreibung
001 = eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder nach der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis 002 = eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem auf der Grundlage eines Berufszulassungsgesetzes geregelten Heilberuf und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis 003 = eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen landesrechtlich geregelten Beruf im Gesundheits- und Sozialwesen und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis 004 = ein erfolgreich abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium und eine sich daran anschließende mindestens zweijährige einschlägige Berufspraxis 005 = eine mindestens sechsjährige Berufspraxis 006 = Sonstige
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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