Hinweis Tätigkeiten Reisegewerbe
F05012793• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 55, 55a, 55b, 57, 60d GewO
Formularangaben
Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von offenen Lebensmitteln insbesondere die Regelungen aus § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten.
Falls Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, beachten Sie bitte die in der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV) geltenden Regelungen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden