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Hinweis Tätigkeiten Reisegewerbe

F05012793 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §§ 55, 55a, 55b, 57, 60d GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Bitte beachten Sie, dass für die Abgabe von offenen Lebensmitteln insbesondere die Regelungen aus § 42 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten. Falls Sie unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, beachten Sie bitte die in der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV) geltenden Regelungen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden