Führungszeugnisse
F05013249• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 28 WaffG
Formularangaben
Eingabe: Hinweis: Führungszeugnisse für ausländisches Bewachungspersonal dürfen nicht älter als drei Monate sein.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden