Flüssigkeitsundurchlässiger Boden und glatte Wände Unterkunftsräume Vieh
F05013553• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 14 ViehVerkV
Formularangaben
Eingabe: Unterkunftsräume für Vieh müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein
Ausgabe: Flüssigkeitsundurchlässiger Boden und glatte Wände in den Unterkunftsräumen für Vieh
Ausgabe: Flüssigkeitsundurchlässiger Boden und glatte Wände in den Unterkunftsräumen für Vieh
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden