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Hinweis Anzahl zusätzlich beantragter Erlaubnisse

F05014293 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Art. 4 Abs. 3 der EU Verordnung 1072/2009 § 3 Abs. 1 GüKG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis:

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Verändert sich der Bestand entweder um mehr als 50 Prozent oder um mehr als fünf Kraftfahrzeuge seit der letzten Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit, ist nach der Randnummer 18 GüKVwV die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu prüfen. Sie werden daher unter dem Reiter Nachweise aufgefordert eine "Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit" einzureichen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden