Hinweis Anzahl zusätzlich beantragter Erlaubnisse
F05014293• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Art. 4 Abs. 3 der EU Verordnung 1072/2009 § 3 Abs. 1 GüKG
Formularangaben
Verändert sich der Bestand entweder um mehr als 50 Prozent oder um mehr als fünf Kraftfahrzeuge seit der letzten Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit, ist nach der Randnummer 18 GüKVwV die finanzielle Leistungsfähigkeit grundsätzlich zu prüfen. Sie werden daher unter dem Reiter Nachweise aufgefordert eine "Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit" einzureichen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden