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Wie möchten Sie Ihre Befähigung nachweisen?

F05015336 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • Art. 17 Abs. 2 VO (EG) 1/2005 §4 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Wie möchten Sie Ihre Befähigung nachweisen?

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

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Datentyp

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Präzisierung

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Technische Beschreibung


001=Durch einen nach dem 5. Januar 2007 erworbenen Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin 002=Durch eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen 003=Durch einen vor dem 6. Januar 2007 erworbenen Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin, oder eine bestandene Abschlussprüfung vor dem 6. Januar 2007 in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse und zusätzlich einen Ergänzungslehrgang absolviert 004=Durch das Nachweisen der Teilnahme an einem vollständigen Lehrgang (15 bis 20 Unterrichtsstunden) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte 005=Durch den Nachweis über die nach dem 5. Januar 2007 und vor dem 19. Februar 2009 bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBI. I S.1337).

Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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