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Dokumentation der Informationen Hinweistext

F05015666 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Weitere Informationen

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Gemäß § 8 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html] müssen Verpflichtete, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen und, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen, fünf Jahre lang aufbewahren. Bitte legen Sie hier dar, wie Sie die in § 8 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html] genannten Informationen und Angaben dokumentieren und wie lange Sie diese speichern.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden