Dokumentation der Informationen Hinweistext
F05015666• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Gemäß § 8 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html] müssen Verpflichtete, die im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzeichnen und, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vorsehen, fünf Jahre lang aufbewahren. Bitte legen Sie hier dar, wie Sie die in § 8 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__8.html] genannten Informationen und Angaben dokumentieren und wie lange Sie diese speichern.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden