Informationen zur Erreichbarkeit Unternehmen Hinweistext (Geldwäschebeauftragter Befreiung Glücksspielsektor)
F05015677• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Bitte geben Sie für mögliche Rückfragen der zuständigen Stelle Informationen zu der Erreichbarkeit des Unternehmens an.
Es muss mindestens eine Rufnummer angegeben werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden