Hinweis Meldungen für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors
F05015829• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §49 Abs. 5 GWG; §53 Abs. 5a GwG
Formularangaben
Hinweis: Hier sind lediglich Meldungen für Unternehmen außerhalb des Finanzsektors möglich. Für Unternehmen des Finanzsektors ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden