Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 7 GwG
F05015910• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §6 Abs. 7 Satz 1 GWG; §4 Abs. 2 GWG; §6 Abs. 2 GWG
Formularangaben
Die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen ist gemäß § 6 Abs. 7 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__6.html] anzeigepflichtig. In der Anzeige ist darzulegen, dass keine Untersagungsgründe vorliegen. Die Anzeigepflicht liegt bei dem Unternehmen, das Pflichten auslagern möchte. Auch eine Auslagerung innerhalb einer Gruppe, z. B. auf das Mutterunternehmen, muss angezeigt werden. Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen oder auch der Verdachtsmeldepflicht bleibt auch im Fall der Auslagerung bei der verpflichteten Person. Eine Auslagerung liegt nur dann vor, wenn die Maßnahmen von einer dritten Person durch-/ausgeführt werden. Eine externe Beratung, die Ihr Unternehmen bei der Durchführung der Maßnahmen nur unterstützt, ist nicht anzeigepflichtig.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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