Anzeige über die Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht
F05015933• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Eingabe: Hinweis: Für den Glücksspielsektor gibt es eigenständige Formulare. Diese finden Sie in der Leistungsauswahl.
Wenn Sie unter die im Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen fallen und nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung vorgenommen bzw. beantragt haben, müssen Sie sich unter Angabe Ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde registrieren. Dies können Sie hier tun. Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren. Näheres erfahren Sie in diesem Formular.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden