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Anzeige über die Registrierungspflicht für Servicedienstleister im Rahmen der Geldwäscheaufsicht

F05015933 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Registrierungspflicht Geldwäsche - Infotext

Hilfetext

Eingabe: Hinweis: Für den Glücksspielsektor gibt es eigenständige Formulare. Diese finden Sie in der Leistungsauswahl.

Feldart

label

Inhalt

Wenn Sie unter die im Geldwäschegesetz verpflichteten Unternehmen fallen und nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Anmeldung, Eintragung, Erlaubnis oder Zulassung vorgenommen bzw. beantragt haben, müssen Sie sich unter Angabe Ihrer konkreten Tätigkeit bei der Aufsichtsbehörde registrieren. Dies können Sie hier tun. Bestimmte Dienstleister, die für Dritte tätig werden, müssen sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde registrieren. Näheres erfahren Sie in diesem Formular.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden