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Name der Zweigniederlassung

F05016489 Version 1.2 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Da die Zweigniederlassung kein eigenständiges Unternehmen, sondern Bestandteil des Gesamtunternehmens ist, ist der Name der Zweigniederlassung in der Regel mit der Firma der Hauptniederlassung identisch. Zusätze (z.B. „Zweigniederlassung Deutschland“ oder „Niederlassung Frankfurt“ u. ä.) sind möglich.

Handlungsgrundlage


  • § 34 c, d, f, h i Gewerbeordnung

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Name der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden