Hinweis Waffenart
F05016759• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21a WaffG
Formularangaben
Bei Erlaubnispflichtige Patronenmunition, Kartuschenmunition und hülsenlose Munition handelt es sich um Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zur Verwendung in Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.1.
Bei Erlaubnisfreie Kartuschenmunition und unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten) handelt es sich um Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 und 1.4.2 zur Verwendung in (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffe) nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.6 bis 2.8 (Arten von Schusswaffen).
Bei Deaktivierte Schusswaffen handelt es sich um Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6.3 (Arten von Schusswaffen) der Kategorie C nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Nummern 3.6 zum Waffengesetz.
Bei Einzelladerwaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, handelt es sich um der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.4 und 2.5 (Arten von Schusswaffen) –Kurzwaffe/Langwaffe als einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), oder Schusswaffen mit Zündnadelzündung.
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden