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Hinweis Waffenart

F05016759 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 21a WaffG

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Hinweis
Ausgabe: Hinweis Waffenart

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Bei Erlaubnispflichtige Patronenmunition, Kartuschenmunition und hülsenlose Munition handelt es sich um Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 bis 1.3 zur Verwendung in Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.1. Bei Erlaubnisfreie Kartuschenmunition und unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten) handelt es sich um Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.2 und 1.4.2 zur Verwendung in (Schreckschuss-, Reizstoff-, Signalwaffe) nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.6 bis 2.8 (Arten von Schusswaffen). Bei Deaktivierte Schusswaffen handelt es sich um Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6.3 (Arten von Schusswaffen) der Kategorie C nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Nummern 3.6 zum Waffengesetz. Bei Einzelladerwaffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, handelt es sich um der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.4 und 2.5 (Arten von Schusswaffen) –Kurzwaffe/Langwaffe als einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), oder Schusswaffen mit Zündnadelzündung. Hinweis: Alle Auswahlfelder sind standardmäßig ausgewählt. Bitte wählen Sie die Auswahlfelder ab, die Sie nicht betreffen.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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