Hinweistext zusammengesetzte jur. Person
F05017002• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21 WaffG
Formularangaben
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Ausgabe: Hinweistext zusammengesetzte jur. Personen
Ausgabe: Hinweistext zusammengesetzte jur. Personen
Das Gewerbe kann von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Bei einer juristischen Person ist der/die Antragsteller:in die juristische Person selbst, für welche die Erlaubnis beantragt wird. In diesem Fall muss die Erlaubnis jedoch durch die gesetzliche Vertretung der juristischen Person beantragt, d. h. deren persönliche Informationen hinterlegt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Kleine Änderungen