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KGSG_vorübergehend

F06002505 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • KGSG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

vorübergehend (für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren)

Hilfetext

Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 a KGSG). Achtung: Wird das Kulturgut zu Verkaufszwecken (z.B. Ausstellung auf einer Messe) ausgeführt, handelt es sich um eine dauerhafte Ausfuhr. Es kommt nicht darauf an, ob das Kulturgut tatsächlich verkauft wird. Sollte das Kulturgut im Anschluss wieder nach Deutschland eingeführt werden, ist bei Wiederausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung erneut zu beantragen.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden