KGSG_vorübergehend
F06002505• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- KGSG
Formularangaben
Die Ausfuhr ist vorübergehend, wenn sie für einen von Anfang an befristeten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 18 a KGSG).
Achtung: Wird das Kulturgut zu Verkaufszwecken (z.B. Ausstellung auf einer Messe) ausgeführt, handelt es sich um eine dauerhafte Ausfuhr. Es kommt nicht darauf an, ob das Kulturgut tatsächlich verkauft wird. Sollte das Kulturgut im Anschluss wieder nach Deutschland eingeführt werden, ist bei Wiederausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung erneut zu beantragen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden