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KGSG_Hinweis_Dauerhafte Ausfuhr

F06003424 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • KGSG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eine Ausfuhrgenehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 KGSG) kann an dieser Stelle nicht beantragt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Weitere Informationen finden Sie unter kulturgutschutz-deutschland.de

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Eine Ausfuhrgenehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 KGSG) kann an dieser Stelle nicht beantragt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Weitere Informationen finden Sie unter kulturgutschutz-deutschland.de

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden