KGSG_Hinweis_Dauerhafte Ausfuhr
F06003424• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- KGSG
Formularangaben
Eine Ausfuhrgenehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 KGSG) kann an dieser Stelle nicht beantragt werden. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien. Weitere Informationen finden Sie unter kulturgutschutz-deutschland.de
Eine Ausfuhrgenehmigung für die dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 23 KGSG) kann an dieser Stelle nicht beantragt werden.
Wenden Sie sich hierzu bitte an die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Weitere Informationen finden Sie unter kulturgutschutz-deutschland.de
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden