Hinweis: Neue Hohlräume
F07001600• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 126 (3) BBergG
Formularangaben
Wenn neue Hohlräume aufgefahren werden sollen, benötigen Sie eine Berechtigung, damit Sie diese Bodenschätze gewinnen dürfen. Dies ist entweder eine Bewilligung oder Bergwerkseigentum bei bergfreien Bodenschätzen oder das Eigentum bzw. Nutzungsrecht der beanspruchten Grundstücke. Die Angaben dazu sind in den entsprechenden Feldern des Antrags zu machen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden