Belehrung Strafbarkeit falsche Angabe subventionserheblicher Tatsachen
F13001487• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Nr. 7.1.2 WoBauSozRL M-V
Formularangaben
Eingabe: Der antragstellenden Person ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig gemachte falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
Ausgabe: Antragstellenden Person ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig gemachte falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
Ausgabe: Antragstellenden Person ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig gemachte falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Betrug (§ 263 StGB) oder Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.
Eingabe: Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören: Angaben zur antragstellenden Person, Rechtsform der antragstellenden Person, Angaben zu Steuer-ID, Steuernummer, Vorsteuerabzugsberechtigung und Bankverbindung, Angaben zum Vorhaben, Angaben, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind, sowie Angaben, die Gegenstand der dem Antrag beizufügender Unterlagen sind. Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (§ 1 SubvG M-V i. V. m. § 4 SubvG).
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe