Rolle Beteiligter VwVf
F13001519• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu. Beteiligte sind lt. VwVfG: 1. Antragsteller und Antragsgegner, 2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, 3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, 4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
Handlungsgrundlage
- § 13 VwVfG
Formularangaben
Eingabe: Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu. Wählen Sie als Antragsteller Ihre Rolle aus.
Ausgabe: Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu.
Ausgabe: Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Entwurf zur Einreichung zur methodischen Prüfung Landesredaktion M-V fachliche Vorabnahme 22.12.2023 Werner Urbanek, IM M-V