Erklärung Übernahme von Verpflichtungen (ModRL M-V)
F13001582• Version 1.0•
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Nr. 14 ModRL M-V
Formularangaben
Sofern dem Antragsteller die beantragten Zuwendungen bewilligt werden, übernimmt er folgende Verpflichtungen:
a) bei der Planung und Ausführung die Bestimmungen des Landesbauordnungsrechtes und die Normen des Deutschen Normenausschusses (DIN) in jeweils geltender Fassung einzuhalten,
b) dem Mieter zwei Monate vor dem Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses schriftlich mitzuteilen,
c) die modernisierten Wohnungen für die Dauer der Laufzeit der Darlehen Wohnungssuchenden zweckentsprechend als Miet- oder Genossenschaftswohnung zum Gebrauch zu überlassen,
d) für die Dauer der Laufzeit der Darlehen ab Fertigstellung der baulichen Maßnahmen je angefangene 125.000 EUR Zuwendungsbetrag Belegungsbindungen an einer durchschnittlich großen Wohnung im Zuwendungsobjekt zu begründen. Maßgeblich für die Belegungsbindung ist die Summe der Wohnfläche der nach Satz 1 ermittelten Wohnungen.
Dementsprechend sind Belegungsbindungen an so vielen Wohnungen im Zuwendungsobjekt zu begründen, die diese Wohnfläche abdecken. Bei vollständig vermieteten Wohngebäuden wird die Belegungsbindung bis zur ermittelten Wohnungszahl mit jeder nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen freiwerdenden Wohnung für den Bindungszeitraum aktiviert.
e) die belegungsgebundenen Wohnungen für die Dauer der Belegungsbindung Wohnungssuchenden, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 der Einkommensgrenzenverordnung erfüllen und einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein nach § 27 WoFG nachweisen, als Mietwohnung zum
Gebrauch zu überlassen. Die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden.
f) der Kommune zeitnah und mit Angabe des Zeitpunktes schriftlich anzuzeigen, dass eine belegungsgebundene Wohnung durch Fertigstellung der baulichen Maßnahme bezugsfertig oder zur Wiedervermietung frei wird. Der Kommune die Überlassung einer Wohnung innerhalb von zwei Wochen namentlich und mit Kopie der Bescheinigung über die Wohnberechtigung mitzuteilen.
g) auf Verlangen der Bewilligungsbehörde bei Verstoß gegen die Belegungsbindungen den Mietvertrag zu kündigen und die Räumung der Wohnung durchzusetzen. Hierfür ist im Mietvertrag ein Kündigungsrecht zu vereinbaren.
h) das modernisierte selbstgenutzte Wohneigentum für die Dauer von grundsätzlich 15 Jahren der Nutzung durch den Eigentümer und seinen Haushaltsangehörigen vorzubehalten.
i) für die zulässige Erhöhung der jährlichen Miete durch Modernisierung gelten die §§ 559 und 559 a BGB.
j) sofern nach Abschluss der baulichen Maßnahmen eine Vermietung der geförderten Wohnungen im Wege der Neubegründung von Mietverhältnissen erfolgt, die Höhe der Startmiete im Wege einer Refinanzierungsberechnung zu ermitteln. Höchstens ist die Miete je m² Wohnfläche zulässig, die sich aus der Berechnung zur Umlage einschließlich der um den erhaltenen Tilgungsnachlass bereinigten Investitionsausgaben, zuzüglich bestehender objektbezogener Zahlungsverpflichtungen, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten und einer Eigenkapitalverzinsung von bis zu 2 %, ergibt.
k) bei der Vermietung einer belegungsgebundenen Wohnung nach Nr. 6.3.2 der Richtlinie keine höhere Nettokaltmiete zu vereinbaren, als sich nach §§ 559 und 559 a BGB ergibt, höchstens jedoch 6,00 EUR je m² Wohnfläche monatlich beziehungsweise in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald sowie in der Hanse- und Universitätsstadt Rostock höchstens 6,60 EUR je m² Wohnfläche
monatlich. Abweichend von § 558 BGB dürfen Mieten erst nach Ablauf von vier Jahren seit Fertigstellung der baulichen Maßnahmen erhöht werden. Der Mietzins darf ab diesem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 0,20 EUR je m² Wohnfläche monatlich erhöht werden. Erhöhungen gemäß §§ 559, 560 BGB bleiben hiervon unberührt.
l) der Bewilligungsbehörde einen beabsichtigten Abbruch, Rückbau, eine Veräußerung oder eine Zweckentfremdung des modernisierten Gebäudes rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen,
m) die sich aus der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln ergebenden Verpflichtungen bei Veräußerung dem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, und zwar in der Weise, dass dieser wiederum gehalten ist, seinen Rechtsnachfolger in gleicher Weise zu binden; bei Abbruch, Rückbau oder Zweckentfremdung sind die auf diese Gebäudeteile entfallenden Förderungsmittelanteile unverzüglich zurückzuzahlen.
n) bei Zuwendungen zur Projektförderung von mehr als 100.000 EUR und einem Fördersatz des Landes von mehr als 50 % gemäß Nr. 3.2 ANBest-P zu VV zu § 44 LHO M-V für die Leistungen, soweit möglich, mindestens drei Angebote einzuholen oder einen entsprechenden Vergleich marktüblicher Preise durchzuführen und die Angebote, die nicht zur Förderung berücksichtigt werden, aufzubewahren, so dass diese jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können.
o) als kommunale Körperschaft bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach dem Gemeindehaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Methodische Freigabe