Zu gewinnender Bodenschatz
F17000894• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
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Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 3 (3) BBergG; § 8 (1) S. 1 Nr. 1 BBergG
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie den bergfreien Bodenschatz an, der gewonnen werden soll.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
- Alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels, der Küstengewässer sowie Erdwärme und die im Zusammenhang mit der Gewinnung auftretenden anderen Energien.
- Mineralien: Diese bestehen häufig aus mehreren Elementen. Wenn Sie Mineralien gewinnen wollen, benennen Sie diese. Dies gilt nicht für die Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesium und Borsalze, wenn sie gemeinsam in einer Lagerstätte vorkommen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden