Verpflichtung zur Beteiligung bei wissenschaftlicher Aufsuchung
F17001436• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 11 S. 1 Nr. 5 BBergG
Formularangaben
Eingabe: Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen Sie den Inhabern einer Erlaubnis zur Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken, deren Felder hinsichtlich derselben Bodenschätze von Ihrem Feld ganz oder teilweise überdeckt werden, folgendes Recht einräumen: Sofern sie einen angemessenen Teil der Aufwendungen übernehmen, können sie sich an der Aufsuchung beteiligen oder sich dabei vertreten lassen. Ich habe diese Verpflichtung zur Kenntnis genommen.
Ausgabe: Verpflichtung zur Beteiligung bei wissenschaftlicher Aufsuchung
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden