Hinweis: Schulungsplan für staubmessende Personen
F17001698• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (1) Nr. 3 BBergG; § 11 (3-4) GesBergV; § 13 GesBergV
Formularangaben
Staubmessungen dürfen nur von Personen vorgenommen werden, die nach einem Plan theoretisch und praktisch unterwiesen worden sind. Dieser Plan ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Aktualisierung Rechtsbezug