Zusätzliche Anforderungen Absetzteiche (Anlage)
F17002023• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (1) Nr. 6 BBergG i.V.m. § 22a ABBergV; Anhang 6 Nr. 5 ABBergV
Formularangaben
Eingabe: Für Absetzteiche, die Zyanid enthalten, existieren zusätzliche Anforderungen. Fügen Sie eine Beschreibung bei, aus der hervorgeht, wie Sie sicherstellen, dass die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird.
Bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, darf die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreiten: 50 Teile pro Million (ppm) ab dem 1. Mai 2008, 25 Teile pro Million (ppm) ab dem 1. Mai 2013, 10 Teile pro Million (ppm) ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 Teile pro Million (ppm) nicht überschreiten.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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