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Zusätzliche Anforderungen Absetzteiche (Anlage)

F17002023 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 55 (1) Nr. 6 BBergG i.V.m. § 22a ABBergV; Anhang 6 Nr. 5 ABBergV

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der weiteren Anforderungen

Hilfetext

Eingabe: Für Absetzteiche, die Zyanid enthalten, existieren zusätzliche Anforderungen. Fügen Sie eine Beschreibung bei, aus der hervorgeht, wie Sie sicherstellen, dass die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid mit Hilfe der besten verfügbaren Techniken so weit wie möglich reduziert wird. Bei Anlagen, die vor dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb waren, darf die Konzentration von leicht freisetzbarem Zyanid am Punkt der Einleitung des Bergematerials aus der Aufbereitungsanlage in den Absetzteich folgende Werte nicht überschreiten: 50 Teile pro Million (ppm) ab dem 1. Mai 2008, 25 Teile pro Million (ppm) ab dem 1. Mai 2013, 10 Teile pro Million (ppm) ab dem 1. Mai 2018. Bei Abfallentsorgungseinrichtungen, die nach dem 1. Mai 2008 zugelassen wurden, darf die Konzentration 10 Teile pro Million (ppm) nicht überschreiten.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

file

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden