Koordinaten Bergbau
F17002194• Version 1.3•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 4 (7) BBergG; § 67 BBergG; §§ 1-8 UnterlagenBergV
Formularangaben
Eingabe: Geben Sie die Gauß-Krügerschen Koordinaten an, wenn sich das Feld nicht im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer befindet. Ein anderes Koordinatensystem ist nur zulässig, wenn es bei einer Landesvermessung als einziges benutzt wird und eine Umrechnung unzumutbar ist. Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind Seekarten oder topografische Karten des Seegrundes des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in der neuesten Ausgabe und dem größten vorliegenden Maßstab zugrunde zu legen. Die Feldeseckpunkte sind in geografischen Koordinaten (Europäisches Datum) anzugeben. Die Eckpunkte der Felder, die sich ausschließlich oder überwiegend im Küstengewässer erstrecken, sind zusätzlich in Gauß-Krügerschen Koordinaten anzugeben. Für die Fundstellen sind die Anforderungen des § 8 (5) der Unterlagen-Bergverordnung einzuhalten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden