Betreiberpflichten Anhang 45 AbwV
F17002929• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- Anhang 45 Teil H AbwV
Formularangaben
(1) Es sind mindestens folgende Messungen im Abwasser vorzunehmen:
1. An der Einleitungsstelle in das Gewässer sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:
a) tägliche Messung des TOC, der Kohlenwasserstoffe, gesamt, der abfiltrierbaren Stoffe und des TNb;
b) wöchentliche Messung des BSB5;
c) jährliche Messung des CSB.
2. Vor der Vermischung mit anderem Abwasser sind die folgenden Parameter in der 2-Stunden-Mischprobe oder in der qualifizierten Stichprobe wie folgt zu messen:
a) monatliche Messung des Phenolindex und von Benzol, Toluol, Ethylbenzol und Xylol;
b) vierteljährliche Messung von Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Vanadium.
Für Raffinerien zur Schmierölproduktion gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur der Phenolindex zu messen ist.
(2) Die Jahresmittelwerte für die Parameter Abfiltrierbare Stoffe, TNb, CSB, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Benzol errechnen sich aus den Ergebnissen der Messungen nach Absatz 1.
(3) Es ist einen Jahresbericht nach Anlage 2 Nummer 3 der Abwasserverordnung zu erstellen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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