Verbleib der gefangenen Fische
F17003201• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Auswahl: • nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich zurücksetzen • im Rahmen der Hege entnehmen • im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung entnehmen • zu Forschungszwecken entnehmen • zur Beweissicherung entnehmen
Handlungsgrundlage
- § 6 Binnenfischereiverordnung (BiFVO);§ 8 Küstenfischereiverordnung (KüFVO)
Formularangaben
Auswahl ankreuzen:• nach Abschluss der Untersuchung unverzüglich zurücksetzen• im Rahmen der Hege entnehmen• im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung entnehmen• zu Forschungszwecken entnehmen• zur Beweissicherung entnehmen
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-19