Erwartung gemeinschädlicher Einwirkungen (Abschlussbetriebsplan)
F17003374• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 (1) Nr. 9 BBergG
Formularangaben
Eingabe: Werden gemeinschädliche Einwirkungen erwartet?
Ausgabe: Es werden gemeinschädliche Einwirkungen erwartet.
Ausgabe: Es werden gemeinschädliche Einwirkungen erwartet.
Eingabe: Gemeinschädliche Auswirkungen können sich einstellen, wenn z.B. Grubenwasser freigesetzt wird, das die Merkmale einer nach dem Wasserhaushaltsgesetz unzulässigen Gewässerverunreinigung aufweist. Dann sind Maßnahmen zu ergreifen, die den Gemeinschaden vorbeugen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden