Verpflichtung vorzeitiger Beginn (Gewässerbenutzung)
F17005499• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 17 (1) Nr. 3 WHG
Formularangaben
Der oder die Antragstellende verpflichtet sich, alle bis zur Entscheidung durch die Benutzung verursachten Schäden zu ersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder bewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Eingabe: Der vorzeitige Beginn kann nur zugelassen werden, wenn Sie dieser Verpflichtung zustimmen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden