Technische Leitung rund um die Infrastruktur
F17006052• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 31 Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Formularangaben
Bitte wählen Sie dieses Feld aus, wenn die Ansprechperson die Technische Leistung für die Infrastruktur, wie z.B. Strom und Wasser, durchführt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
für Migration