Hinweis Umweltinformationen (Kulturstätten, Bauwerke)
F17006772• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 (3) Nr. 6 UIG
Formularangaben
Sie können Informationen über den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke erhalten, soweit sie jeweils betroffen sind oder sein können
- vom Zustand der Umweltbestandteile,
- von Faktoren,
- von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder auswirken können,
- oder von Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen bezwecken.
Hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
Zu den Umweltbestandteilen zählen:
- Luft und Atmosphäre,
- Wasser,
- Boden,
- Landschaft und natürliche Lebensräume, einschließlich Feuchtgebiete,
- Küsten- und Meeresgebiete,
- die Artenvielfalt und ihre Bestandteile,
- einschließlich gentechnisch veränderter Organismen.
Dazu zählen auch die Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen.
Zu den Faktoren zählen:
- Stoffe,
- Energie,
- Lärm und Strahlung,
- Abfälle aller Art,
- Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt.
Zu den Maßnahmen gehören:
- politische Konzepte,
- Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- Abkommen,
- Umweltvereinbarungen,
- Pläne und Programme.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden