Bezeichnung des Stoffes / Gemisches / Erzeugnisses (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007064• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Es ist der Stoffname, der Name des Gemisches oder des Erzeugnisses einzutragen (z.B. Natriumhydroxid, Benzol, Farbverdünner, Erz, Rohöl, Fleisch, Stahlrohr-kadmiert, Autoreifen). Die Nummer der dazugehörigen Betriebseinheit kann im Feld -Bemerkung- eingetragen werden.
Für jeden Stoff / jedes Gemisch / jedes Erzeugnis ist mindestens eine separate Zeile auszufüllen. Soweit mehrere Stoffe als Komponenten vorliegen, erhöht sich die Zahl der Zeilen unter den Spalten 3 bis 7 entsprechend. Für Kältemittel von Kälte-, Klimaanlagen und Wärmepumpen sind die Bezeichnungen nach der DIN 8960 - Kältemittel - Anforderungen und Kurzzeichen einzutragen. Hier ist eine Ausweisung der Komponenten in diesem Formular verzichtbar.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15