Art des Produktes (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007066• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Es ist der Stoffname der Komponenten einzutragen. Bei reinen Stoffen ist der Stoffname aus Spalte 1 zu übernehmen und folglich in Spalte 5 und 6 -100 %- einzutragen.
Abweichend sind für Füllmittel / Kältemittel von Kälte- oder Klimaanlage, Wärmepumpen oder Brandschutzanlagen, die geregelte Stoffe der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 enthalten, die Bezeichnungen gemäß Anhang I Spalte 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 bzw. Anhang I Spalte 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 einzutragen (gängige Abkürzungen, recherchierbar unter EUR-Lex).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15