Abgas - Temperatur [°C] (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007091• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Als Abgas- oder Abluftstrom ist der Volumenstrom anzugeben, mit dem die im Folgenden aufgeführten Emissionen der Betriebseinheit bei dem angegebenen emissionsverursachenden Vorgang an die betreffende Quelle abgegeben werden. Er ist auf Normbedingungen (273,15 K, 101,3 kPa) zu beziehen. Als Abgas- oder Ablufttemperatur ist die Temperatur an der Quellmündung anzugeben. Bei feuchtem Abgas ist dies durch den Zusatz (f) kenntlich zu machen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15