Bei Linien- und Flächenquellen - Breite [m] (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007117• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Zur Beschreibung der linearen Abmessung von Linien- und Flächenquellen sind die Länge, Breite oder Höhe einzutragen. Die Angaben erfolgen in Metern. Bei Flächenquellen mit rechteckigen Austrittsflächen beziehen sich die Angaben für Länge und Breite auf die tatsächlichen Rechteckseiten, bei sonstigen Austrittsflächen auf die Seiten der diesen Flächen bestmöglich angenäherten Ersatzrechtecke. Die Flächen dieser Ersatzrechtecke müssen mindestens so groß sein wie die in Spalte 8 angegebenen Austrittsflächen.
Die Angabe der Breite bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die kürzere der beiden Rechteckseiten. Bei vertikalen Flächenquellen wird unter dem Begriff Höhe die zur Erdoberfläche senkrechte Rechteckseite verstanden. Die Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Quellen wird dadurch erkennbar, dass eine horizontale Quelle nur als Abzug ohne freie Abströmung vorliegen kann und als solche in Spalte 2 mit "horizontaler Abzug ohne freie Abströmung" gekennzeichnet wurde.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15