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Bei Linien- und Flächenquellen - Breite [m] (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007117 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Bei Linien- und Flächenquellen - Breite [m]

Hilfetext

Zur Beschreibung der linearen Abmessung von Linien- und Flächenquellen sind die Länge, Breite oder Höhe einzutragen. Die Angaben erfolgen in Metern. Bei Flächenquellen mit rechteckigen Austrittsflächen beziehen sich die Angaben für Länge und Breite auf die tatsächlichen Rechteckseiten, bei sonstigen Austrittsflächen auf die Seiten der diesen Flächen bestmöglich angenäherten Ersatzrechtecke. Die Flächen dieser Ersatzrechtecke müssen mindestens so groß sein wie die in Spalte 8 angegebenen Austrittsflächen. Die Angabe der Breite bezieht sich bei horizontalen Austrittsflächen stets auf die kürzere der beiden Rechteckseiten. Bei vertikalen Flächenquellen wird unter dem Begriff Höhe die zur Erdoberfläche senkrechte Rechteckseite verstanden. Die Unterscheidung zwischen horizontalen und vertikalen Quellen wird dadurch erkennbar, dass eine horizontale Quelle nur als Abzug ohne freie Abströmung vorliegen kann und als solche in Spalte 2 mit "horizontaler Abzug ohne freie Abströmung" gekennzeichnet wurde.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2022-11-15