Einsatzzeit - Tage/Woche Tage/Monat Tage/Jahr (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007120• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Schallimmissionen von u. a. genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG werden i. d. R. anhand der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ermittelt und bewertet.
Die maßgeblichen Immissionswerte werden durch die jeweiligen bauleitplanerischen Gebietsausweisungen und durch die zeitliche Lage und Häufigkeit der Schallemissionen bestimmt. Es sind im Wesentlichen folgende Immissionswerte in den Bescheiden festsetzbar:
Immissionswerte außerhalb von Gebäuden nach dem Stand der Bauleitplanung jeweils als Tag- (zw. 06:00 bis 22:00 Uhr) und Nachtwert (22:00 bis 06:00 Uhr), hier: volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.
Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen,
Immissionswerte innerhalb von Gebäuden,
Immissionswerte für seltene Ereignisse.
Die Umrechnung der von Ihnen angegebenen Schallemissionen in Schallimmissionswerte, die Festlegung der Beurteilungspunkte und die Bewertung der Schallimmissionswerte erfolgt durch die Genehmigungsbehörde i. d. R. unter Hinzuziehung eines Gutachters.
Hinweis: In Gewerbe- und Industriegebieten erfolgt häufig eine Begrenzung der Emissionen über flächenbezogene Schallleistungspegel (FSP) in dB(A)/m2 Betriebsfläche. Die FSP werden im Rahmen der Bebauungsplanung gutachterlich berechnet und im Plan verbindlich festgesetzt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2022-11-15