Entsorgungsnachweis Datum (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007252• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Entsorgungsweg für nachweispflichtige Abfälle: Verfügt der Abfallerzeuger bereits über einen Entsorgungsnachweis für einen nachweispflichtigen gefährlichen Abfall, ist der Haken entsprechend zu setzen und die Entsorgungsnachweisnummer sowie die Laufzeit/Gültigkeit einzutragen. Erfolgt die Entsorgung des gefährlichen Abfalls über Sammelentsorgung, so ist für jeden einzelnen Abfallstrom das Formular 9.2 auszufüllen und unterschrieben dem Antrag beizufügen. Sollten gefährliche Abfälle im Rahmen der freiwilligen Rücknahme gem. § 26 KrWG an den Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben werden, ist der Bewilligungsbescheid im Formular 9.5 aufzuführen und als Anhang beizufügen. Sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Entsorgungsnachweis vorliegt noch ein Sammelentsorgungsverfahren geplant ist (z.B. bei Anträgen auf Neugenehmigung), ist je Abfallstrom das Formular 9.2 auszufüllen und unterschrieben dem Antrag beizufügen. Dadurch wird sichergestellt, dass für den gefährlichen Abfall grundsätzlich eine gesicherte Entsorgung mit ausreichender Kapazität besteht. Wann der Entsorgungs-/Sammelentsorgungsnachweis vorzulegen ist, regelt die Genehmigungsbehörde im Einzelfall z.B. durch eine Auflage in der Genehmigung.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24