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Änderungsvorhaben, bei dem für das bestehende Vorhaben eine UVP durchgeführt worden ist, und allein die Änderung die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet ( (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007689 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Änderungsvorhaben, bei dem für das bestehende Vorhaben eine UVP durchgeführt worden ist, und allein die Änderung die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet (UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben § 9 (1) Satz 1 Nr. 1 UVPG)

Hilfetext

Anders als im bisherigen § 3e Absatz 1 wird bei den Änderungsvorhaben nicht danach unterschieden, ob für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht oder nicht. Es kommt darauf an, ob für das zu ändernde Vorhaben eine UVP durchgeführt worden ist. Der Begriff "Änderung" gemäß § 9 schließt nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 auch die Erweiterung eines Vorhabens ein. Beispiel: Eine aus 23 WKA bestehende Windfarm, die mit UVP genehmigt wurde, soll um 20 weitere WKA erweitert werden.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24