Änderungsvorhaben, bei dem für das bestehende Vorhaben eine UVP durchgeführt worden ist, und allein die Änderung die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet ( (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007689• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
Änderungsvorhaben, bei dem für das bestehende Vorhaben eine UVP durchgeführt worden ist, und allein die Änderung die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet (UVP-Pflicht für das Änderungsvorhaben § 9 (1) Satz 1 Nr. 1 UVPG)
Anders als im bisherigen § 3e Absatz 1 wird bei den Änderungsvorhaben nicht danach unterschieden, ob für das Vorhaben eine UVP-Pflicht besteht oder nicht. Es kommt darauf an, ob für das zu ändernde Vorhaben eine UVP durchgeführt worden ist.
Der Begriff "Änderung" gemäß § 9 schließt nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 auch die Erweiterung eines Vorhabens ein.
Beispiel: Eine aus 23 WKA bestehende Windfarm, die mit UVP genehmigt wurde, soll um 20 weitere WKA erweitert werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24