das allein die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag- stellung für das hinzutretende kumuliere (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007695• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §4 BImSchG
Formularangaben
das allein die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag- stellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen und bereits eine UVP durchgeführt worden ist(UVP-Pflicht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben § 12 (1) Nr. 1 UVPG)
Richtigstellung: Bei früheren Vorhaben, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden kann die UVP in der Regel noch nicht durchgeführt worden sein, so dass hier Voraussetzung ist, dass für das frühere Vorhaben generell eine UVP-Pflicht besteht.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
2023-05-24