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das allein die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag- stellung für das hinzutretende kumuliere (Anlagengenehmigung und -zulassung)

F17007695 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §4 BImSchG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

das allein die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag- stellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen und bereits eine UVP durchgeführt worden ist(UVP-Pflicht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben § 12 (1) Nr. 1 UVPG)

Hilfetext

Richtigstellung: Bei früheren Vorhaben, die sich noch im Zulassungsverfahren befinden kann die UVP in der Regel noch nicht durchgeführt worden sein, so dass hier Voraussetzung ist, dass für das frühere Vorhaben generell eine UVP-Pflicht besteht.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


2023-05-24