das allein die Größen- und Leistungswerte für die unbedingte UVP-Pflicht gemäß § 6 UVPG erreicht oder überschreitet und bei dem für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antrag- stellung für das hinzutretende kumuliere (Anlagengenehmigung und -zulassung)
F17007695• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung